Qualitäts-Standards

Die Mitglieder des Verbandes Zuhause Leben bieten seinen Partnern unter anderem durch klar formulierte Richtlinien und Standards in den Bereichen

Kompetenz, Ethik und Qualität

Der Verband Zuhause Leben setzt hohe Qualitätsanforderungen an seine Mitglieder. Die Mitgliedschaft bei Verband Zuhause Leben garantiert den Partnern das Einhalten eines hohen Qualitätsniveaus der Dienstleistungen. Verband Zuhause Leben hat deshalb spezifische Qualitätsstandards geschaffen, um sicherzustellen, dass seine Mitglieder ihre Geschäftstätigkeiten ethisch korrekt und nach hohen professionellen Standards ausüben und innerhalb des Verbandes ein Verhältnis gegenseitiger Achtung gelebt wird.

Die Qualitätsstandards sind für alle Mitglieder bindend. Verstösse werden offen zur Sprache gebracht. Gemeinsam wird eine Lösung oder eine Entscheidung bestimmt. Verband Zuhause Leben-Mitglieder verpflichten sich, Entscheide zu akzeptieren und angeordnete Massnahmen so schnell wie möglich umzusetzen.

Verband Zuhause Leben-Mitglieder kommunizieren ihre Mitgliedschaft in ihren Geschäftsunterlagen und in ihrem Auftritt nach aussen in geeigneter Weise. Falls gegen Verband Zuhause Le-ben-Mitglieder ein Verfahren auf Entzug der AVG-Bewilligung eröffnet wurde, verzichten diese freiwillig bis zum definitiven Abschluss des Verfahrens auf die Kommunikation ihrer Verband Zuhause Leben-Mitgliedschaft.

Mit diesen Massnahmen trägt Verband Zuhause Leben massgeblich zu einer Verbesserung des Branchenimages der Rund-um-Betreuungsagenturen bei.

Kompetenz-Standards

Kompetenzen der Betreuungspersonen

Als Verband setzen wir uns für klare Regelungen ein, welche Tätigkeiten häusliche Betreuungspersonen übernehmen dürfen und welche pflegerischen Aufgaben diplomiertem Fachpersonal vorbehalten bleiben müssen.

Verbindliche Standards und eine sprachlich korrekt definierte Verwendung der Begriffe «Betreuung» und «Pflege» dienen unseren Mitgliedern im Umgang mit Behörden und Sozialversicherungsträgern, wie auch den Betreuungspersonen und Patienten / Kunden, damit diese wissen, welche Handreichungen und Tätigkeiten von einer Betreuungsperson nicht ohne Weiteres übernommen werden dürfen.

Umgangssprachlich werden Betreuung und Pflege häufig synonym verwendet. Die Begriffsverwendung im Sozialversicherungsrecht sowie im gesetzgeberischen Umfeld kann davon abweichen. Die Abgrenzung ist jedoch wichtig, da bestimmte Pflegetätigkeiten nur mit Bewilligung ausgeübt werden dürfen.

Vereinfachend gesagt, gilt zunächst der Grundsatz, dass Massnahmen der Feststellung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen stets bewilligungspflichtig sind. Die üblichen Betreuungsaufgaben sind dem Gesetz nach bewilligungsfreie Heiltätigkeiten, sofern diese nicht gemäss «Krankenpflege-Leistungsverordnung» (KLV) mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Ist dies jedoch der Fall, unterstehen die Personen und Organisationen, die diese Leistungen anbieten, ebenfalls einer kantonalen Bewilligungspflicht. Zur Abrechnung von Pflegeleistungen sind also nur sog. «bewilligte Leistungserbringer» berechtigt – dazu zählen unter anderem private und öffentliche Spitex-Dienste.

Ferner muss bei Pflegeleistungen noch zwischen Grundpflege und Behandlungspflege unterschieden werden:

Folgende Tä­tigkeiten gelten gemäss KLV als Grundpflege, sofern Patienten oder Patientinnen diese nicht selber ausführen können: Beine einbinden, Kom­pressi­onsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken.

Wie der Name es bereits ausdrückt, sind mit Behandlungspflege behandelnde Tätigkeiten gemeint, wie z.B. die Wundversorgung, subkutane Injektionen oder das Richten und Verabreichen von Medikamenten. Eine solche daheim geleistete Behandlungspflege darf ausschliesslich durch eine diplomierte Fachperson erfolgen, die unter Aufsicht und Anweisung einer Organisation mit einer Spitex-Bewilligung agiert. Bei Tätigkeiten wie der Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels handelt es sich hingegen um diagnostische Massnahmen, die ebenfalls nur durch bewilligte Personen und Organisationen erfolgen darf.

Leistungen wie die Unterstützung bei der Körper-Hygiene, bei Bewegung und Mobilisierung sowie bei der Nahrungsaufnahme dürfen hingegen auch von Betreuungspersonen oder -organisationen erbracht werden, die über keine Spitex-Bewilligung verfügen.

Die in der «Rund-um-Betreuung» tätigen Personen dürfen daher u.a. die folgenden Betreuungstätigkeiten ausüben:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten in der Wohnung, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes und hygienisches Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
  • Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
  • Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
  • Unterstützung beim Essen und Trinken
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten von Ausscheidungen
  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Ethik-Standards

Die Ethik-Standards regeln den menschenwürdigen Umgang mit Mitarbeitern und Kunden, sowie das Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber den Marktpartnern. Ethik-Standards sind Ansprüche, die der Verband an seine Mitglieder stellt, die aber primär in den einzelnen Mitgliedern gelebt und in internen Regelungen festgehalten werden sollten.

a)         Umgang mit Mitarbeiter und Kunden

Alle Mitglieder des Verbandes Zuhause Leben behandeln Ihre Mitarbeiter im höchsten Mass mit Respekt und Anerkennung Ihrer Tätigkeit. Der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter steht an vor-derster Stelle. Die gesetzlich Vereinbarten Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Pausen sind in jedem Fall einzuhalten. Meldungen, welche auf eine Verletzung der vertraglich Vereinbarten Tätigkeiten in der Art und Quantität hinweisen, sind sehr ernst zu nehmen und innerhalb eines Arbeitstages nachzugehen.

Ebenso wichtig ist das Wohlergehen der betreuten Person. Das höchste Gut des zu Betreuenden ist das selbstbestimmte Leben in Würde. Auf keinen Fall darf das Leben oder die Gesundheit der zu betreuenden Person gefährdet werden.

b)         Faires Verhalten und offene Kommunikation der Verband Zuhause Leben-Mitglieder

Verband Zuhause Leben-Mitglieder verpflichten sich, in ihren Arbeitsverträgen Lohn- und Ar-beitszeitregeln sowie die Mindestlohnbestimmungen nach dem GAV Personalverleih bzw. allge-meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge einzuhalten.

Verband Zuhause Leben-Mitglieder betreiben kein Lohndumping.

Verband Zuhause Leben-Mitglieder enthalten sich im Markt und untereinander unlauteren Methoden. Verband Zuhause Leben-Mitglieder pflegen bei der Übernahme von Personal einer andern Verband Zuhause Leben-Verleihfirma eine offene und vollständige Informationspolitik, d.h.:

•           Übernehmende Verband Zuhause Leben-Mitglieder informieren die abgebende Verband Zu-hause Leben-Verleihfirma zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine geplante Übernahme. Die abgebende Verleihfirma informiert ihrerseits ihre Mitarbeiter umfassend über die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Folgen.

•           Die beteiligten Parteien halten sich beim Vollzug der Übernahme an die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und streben an, die übernommenen Mitarbeiter zu mindestens gleichen Lohnbedingungen und gleichem Sozialversicherungsschutz weiter zu beschäftigen.

Verband Zuhause Leben-Mitglieder werben keine Personalberater von anderen Verbandsmitglie-dern mittels unlauterer Methoden ab. Verband Zuhause Leben-Mitglieder erteilen untereinander vollständige und wahrheitsgetreue Referenzauskünfte über Kandidaten bzw. Mitarbeiter.

c)         Förderung des Branchen-Images in der Öffentlichkeit

Der Verband unternimmt in der Öffentlichkeit angemessene Anstrengungen zur Image-Pflege für die Branche.

Verband Zuhause Leben-Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das Branchen-Image schädigen kann.

Verband Zuhause Leben-Mitglieder melden belegbare Verstösse gegen Qualitäts-Standards so-wohl von Mitgliedern als auch von Nicht-Mitgliedern an den Vorstand (später Ombudsstelle oder Q-Kommission).

Qualitäts-Standards

Die Qualitäts-Standards regeln die Arbeitsweise der Mitglieder und sollen die Qualität der Dienstleistung garantieren.

a)         Mitgliedschaft

Verband Zuhause Leben-Mitglieder, welche die beiden nachstehenden Dienstleistungen ausüben, erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Personalvermittlung und/oder den Per-sonalverleih, verfügen über die AVG-Bewilligung und halten die Vorschriften gemäss OR, ArG und ave GAVs, im Besonderen den GAV Personalverleih, ein.

Interessenten, die noch nicht über die Mitgliedschaft verfügen, jedoch ein Aufnahmebegehren gestellt haben, sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen berechtigt, allerdings ohne Stimm- und Wahlrechte. Im Übrigen verfügen sie über die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Verband Zuhause Leben-Mitglieder.

Die Mitgliedschaft wird dem Geschäftsführer der Mitgliedfirma gewährt. Für die Aufnahme in den Verband werden deshalb der Hauptsitz, eine bestimmte Anzahl Filialen sowie sämtliche Be-teiligungsgesellschaften und Franchisenehmer einzeln geprüft.

b)         Ausbildung

Verband Zuhause Leben-Mitglieder verfügen über in der Personalarbeit qualifizierte und dem Dienstleistungsangebot entsprechend ausgebildete kaufm. Mitarbeiter.

•           Der Geschäftsstellenleiter weist mindestens eine abgeschlossene Berufslehre und 3 Jahre Ausbildungs- und Berufserfahrung in einer Branche aus, für die er seine Dienstleistung an-bietet.

•           Die nicht verliehenen Mitarbeiter weisen mindestens eine abgeschlossene Berufslehre oder mehrjährige Berufserfahrung im Gebiet der angebotenen Dienstleistung auf.

•           Der Geschäftsführer sorgt für das Erreichen und Halten des benötigten Ausbildungs-standards der Mitarbeiter.

c)         Abläufe

Verband Zuhause Leben-Mitglieder arbeiten nach ihren eigenen klar definierten Abläufen. Diese sind nachvollziehbar, stabil, personenunabhängig und dokumentiert. Es müssen insbesondere Mindestanforderungen gem. GAV Personalverleih und Datenschutzgesetz erfüllt sein.

d)         Informationen

Verband Zuhause Leben-Mitglieder unterstützen den Verband in seinen Bestrebungen zu einer umfassenden Informationspolitik gegen aussen wie auch gegen innen. Sie stellen einer neutralen Stelle die nötigen Informationen und Daten zur Verfügung, die der Verband benötigt und die von einer GV gutgeheissen wurden. Zu diesem Zwecke verfügen Verband Zuhause Leben-Mitglieder über eine Administration sowie über die nötigen Unterlagen, die das Erheben von Daten zuhanden von beispielsweise interessierten Medien und Behörden oder zur internen In-formationsverbreitung zulassen.

e)         Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

Verband Zuhause Leben-Mitglieder kommen ihren vertraglichen und sozialversicherungsrechtli-chen, finanziellen Verpflichtungen pünktlich nach. Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss aus dem Verband zur Folge. Überdies erfolgt Meldung an die zuständigen Behörden.

Die Aufnahme in den Verband

Ein Unternehmen, das den Beitrittsantrag stellt, unterzieht sich einem Aufnahme-Kontrolle. Dabei werden insbesondere die Qualitäts-Kriterien überprüft. Die Aufnahme erfolgt nur nach bestandener Prüfung der Vorgaben. Zu diesem Zwecke berichtet der Vorstand am darauffolgen-den Treffen die Ergebnisse der Prüfung.

Bei Unternehmen mit bis zu fünf Filialen wird in der Regel nur der Hauptsitz geprüft. Bei Unter-nehmen mit sechs bis zehn Filialen gelangt zusätzlich eine zweite Filiale zur Überprüfung, bei Unternehmen mit 11 bis 15 Filialen eine dritte usw.

Die vom Vorstand (später Q-Kommission) durchgeführte Kontrolle wird alle 3 Jahre wiederholt.

Ausschluss aus dem Verband

Zur Klage eines Vergehens, welcher zum Ausschluss aus dem Verband führt, sind sowohl Mitglieder als auch der Verband durch seine Organe. Einzureichen sind Klagen an den Verbandspräsidenten. Die Klage ist schriftlich einzureichen und ausführlich zu beschreiben. Allfällige erwähnte Beweismittel sind gleichzeitig einzureichen.

Der Beklagte erhält die Klageschrift vom Verbandsvorstand zugestellt und erhält ab Kenntnis-nahme 30 Tage Zeit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Eine persönliche Anhörung beider Parteien erfolgt vor dem Verbandsvorstand. Dieser entscheidet danach innerhalb von 10 Tagen, ob das Verbandsmitglied aus dem Verband ausgeschlossen wird oder nicht.

Ein Verband Zuhause Leben-Mitglied kann frühestens zwei Jahre nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Verband ein Gesuch für Wiedereintritt stellen. Der Vorstand prüft das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf ausstehende Bussen und beim Ausschluss gefällte Sanktionen und stellt einen begründeten Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs an den Vorstand.

f)          Inkrafttreten

Die Qualitäts-Standards treten mit deren Annahme durch die GV von Verband Zuhause Leben in Kraft